Satzung

Pfotentreff Röllbach e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Pfotentreff Röllbach e.V. und hat seinen Sitz in 63934 Röllbach.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Hundefreunden zwecks Förderung der
gemeinsamen Ausbildung und Sozialisierung von Hunden aller Rassen und Arten.
Im Einzelnen sind dies
a) Der artgerechte Umgang mit dem Hund
b) Ausbildung der Hunde
c) Verschiedene Hundesportaktivitäten
d) Förderung der hundesporttreibenden Jugend
e) Teilnahme am Turniersport
Kampfhunde der Kategorie I sind hiervon ausgenommen, Kampfhunde der Kategorie II nur
durch Vorlage eines Wesenstestes.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeersuchen beantragt, über welches
der Vorstand entscheidet.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss die schriftliche Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten vorliegen.
Neue Mitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum
Jahresende zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Die Satzung wird durch den Antrag und Aufnahme in den Verein anerkannt.

§ 5 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag sowie die festgelegten Gebühren sind per Einzugsermächtigung zu
begleichen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender (m/w/d)
2. Vorsitzender (m/w/d)
Trainingswart (m/w/d)
Kassier (m/w/d)
Schriftführer (m/w/d)
Jugendwart (m/w/d)
Platzwart (m/w/d)
Bis zu 2 Beisitzer (m/w/d)

Eine Person kann höchstens für zwei Ämter gewählt werden.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die geheime Wahl.

Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein.
Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahren.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Verzichtet die Mehrheit der Mitgliederversammlung (Abstimmung durch Handzeichen) in der
folgenden Jahreshauptversammlung auf eine Neuwahl des Vorstandes und ist der Vorstand
hiermit einverstanden, verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes um zwei weitere Jahre.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt. Das Vereinseigentum und alle schriftlichen Unterlagen, die für das Ehrenamt benötigt
und angefertigt wurden, sind unaufgefordert an den Nachfolger zu übergeben.
Bei vorzeitiger Niederlegung des Amtes oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, ob eine sofortige Neuwahl des
bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu besetzenden Amtes stattfindet oder ob das
Amt von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen wird.
Voraussetzung für die kommissarische Übertragung des Amtes ist die Zustimmung des
ausgewählten Mitgliedes und des Vorstandes.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen
Vereinsorganen vorenthalten sind. Er hat hauptsächlich folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Überwachung des Geschäftsgangs
e) Verwaltung des Vereinsvermögensf) Erstellung des Jahres - und Kassenberichts
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter,
der die Vorstandssitzung leitet.
Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer (m/w/d) ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung bzw. Versammlung, die Namen der Teilnehmer
(Anwesende), die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll muss
vom 1. Vorsitzenden (m/w/d) oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer (m/w/d)
unterschrieben werden.
Der Kassier (m/w/d) verwaltet die Kasse und legt in der Jahreshauptversammlung
Rechenschaft über das vorhandene Vermögen ab. Der 1. Vorsitzende (m/w/d) oder dessen
Stellvertreter sind jederzeit berechtigt, Kassenrevisionen vorzunehmen.
Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern, die für jeweils 2 Jahre in der
Jahreshauptversammlung gewählt werden, zu prüfen. Der Kassenbericht ist in der
Jahreshauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal jeden
Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen
wenn a) der Vorstand dies beschließt oder
b) mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitglieder sind jeweils schriftlich mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen.
Satzungsänderungen müssen auf der Einladung angekündigt sein.
Anträge müssen bis spätestens 2 Wochen vor der Sitzung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Über die Zulassung von verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet die Versammlung.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens einem Mitglied (m/w/d) wird geheim abgestimmt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei
denn, die Satzung schreibt andere Mehrheiten vor.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter (m/w/d) und dem
Schriftführer (m/w/d) zu unterschreiben und soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Person des Versammlungsleiters (m/w/d) und des Protokollführers (m/w/d)
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
  • die Art der Abstimmung.

§ 10 Satzungsänderung
Die Satzungsänderung muss bei der Einladung zur Jahreshauptversammlung in der
Tagesordnung enthalten sein. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss muss mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aushebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Röllbach, die dieses unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecken verwendet.

§ 12 Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen der vom VDH, dhv und HSVRM im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Erlassungen, Satzungen und Ordnungen sind für den Verein und die Mitglieder verbindlich.
Sie erkennen diese an und unterwerfen sich dieser Vereinsstrafgewalt.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.


Röllbach, 13.05.2022

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